Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 61

§ 61 – Anwendungsbereich

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68. (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

Kurz erklärt

  • Der Schutz von Sozialdaten in der Jugendhilfe folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Diese Vorschriften gelten für alle Stellen der öffentlichen Jugendhilfe, die Aufgaben im Jugendhilfegesetz erfüllen.
  • Auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die gleichen Regelungen.
  • Bei der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger oder Vormund gilt eine spezielle Vorschrift (§ 68).
  • Bei der Nutzung von Einrichtungen der freien Jugendhilfe muss der Schutz personenbezogener Daten ebenfalls sichergestellt werden.